Vergütung

Der Steuerberater rechnet nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab.

Abgerechnet wird immer nur das, was tatsächlich Gegenstand des erteilten Auftrages ist.

Je nach Tätigkeit sieht die Vergütungsverordnung unterschiedliche Gebührenarten vor: Wertgebühr (§ 10 StBVV), Rahmengebühr (§ 11 StBVV), Zeitgebühr (§ 13 StBVV), Pauschalvergütung (§ 14 StBVV)

Hinzu kommen noch die Auslagen (§§ 16 bis 19 StBVV) und die Umsatzsteuer.

 

Wertgebühr:

Die Wertgebühr ist abhängig von den für die jeweilige Tätigkeit zur Anwendung kommenden Gegenstandswerten und Gebührentabellen, sowie den vorgegebenen Gebührensätzen
 

Rahmengebühr:

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden.

 

Zeitgebühr:

Die Zeitgebühr stellt einen Ausnahmefall dar, der nur in den ausdrücklichen vorgesehnen Fällen angewendet werden darf. Es handelt sich hierbei überwiegend um Tätigkeiten, die einen sehr unterschiedlichen Zeitaufwand erfordern.

 

Pauschalvergütung:

Zur Erleichterung der Abrechnung kann statt einer Vielzahl von Einzelvergütungen auch eine Pauschalvergütung vereinbart werden. Allerdings darf es sich hierbei nicht um eine verdeckte Unterschreitung der durch die StBVV vorgegebenen Gebührensätze handeln.